Vereinssatzung Palliahome e.V.

Satzung des gemeinnützigen Vereins Palliahome e.V., Polling

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Palliahome“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.
Der Sitz des Vereins ist Polling.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Durchführung und Erbringung von Leistungen im Rahmen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung in den Regionen Pfaffenwinkel und Starnberger See. Damit soll schwerstkranken Menschen bis zum Sterben ein würdiges Leben in der vertrauten häuslichen Umgebung oder in einer stationären Pflegeeinrichtung ermöglicht werden.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

  • Beratung schwerstkranker Menschen und von deren Zugehörigen.
  • Organisation und Durchführung von Maßnahmen zur spezialisierten,
  • ambulanten Palliativversorgung,
  • Organisation von Weiterbildungsmaßnahmen für beteiligte Ärzte
  • medizinisches Personal und Hospizhelfer,
  • Zusammenarbeit mit und Unterstützung von gemeinnützigen
  • Organisationen, die in der palliativen Versorgung tätig sind, insbesondere mit dem Hospizverein im Pfaffenwinkel e.V., Bernried.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Bei der Einwerbung von steuerbegünstigten Zuwendungen wird der Verein nicht mit dem Hospizverein im Pfaffenwinkel e.V. in Konkurrenz treten und an ihn die nicht zur Deckung der eigenen Anlaufkosten zweckgebundenen Zuwendungen weiterleiten.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person werden.

Über den Aufnahmeantrag in Schriftform entscheidet der Vorstand. Der Eintritt in den Verein wird mit der Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein durch Austrittserklärung in Schriftform mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand berechtigt.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die grobe Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlussentscheidung an den Vorstand zu richten ist. Die nächste ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.

Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  • Wahl und Abwahl des Vorstands, soweit das Vorstandsmitglied nicht bereits gem. § 8 Abs,3 benannt oder abberufen ist,
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
  • Entlastung des Vorstands,
  • Wahl von zwei Kassenprüfern,
  • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit,
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
  • sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Möglichst im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen in Schriftform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Die Einladung gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn sie an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vordem angesetzten Termin in Schriftform beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für andere Mitglieder unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung wird von dem ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem zweiten Vorsitzenden oder, sofern auch dieser verhindert ist, von einem anderen, von der Mitgliederversammlung als Versammlungsleiter gewähltem Vorstandsmitglied, geleitet.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§8 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 bis 6 Personen, nämlich dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie den Beisitzern.

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

Der Hospizverein im Pfaffenwinkel e.V., Polling, hat das Recht, ein Vorstandsmitglied auf die Dauer von zwei Jahren zu benennen und jederzeit wieder abzuberufen.

Die Vorstandsmitglieder werden, sofern sie nicht bereits benannt sind, von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Wahl an, gewählt.

Als Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

Nach seiner Benennung / Wahl tritt der Vorstand in einer konstituierenden Sitzung zusammen und wählt aus seinen Reihen den ersten und den zweiten Vorsitzenden.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand benannt / gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

§ 9 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

(1) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, dass zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 10.000 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(2) Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass an Vorstandsmitglieder eine Tätigkeitsvergütung bezahlt wird und deren Höhe festlegen.
Die Tätigkeitsvergütung stellt keinen Ersatz von angemessenen Aufwendungen dar.
Diese werden gegen Nachweis im Rahmen der steuerlich zulässigen Beträge erstattet.

§ 10 Auflösung und Liquidation des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Die Liquidation erfolgt durch den ersten und den zweiten Vorsitzenden als gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den

Hospizverein im Pfaffenwinkel e. V. mit Sitz in Polling

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Geschäfts- und Patientenakten gehen in die Aufbewahrungspflicht des Hospizvereins im Pfaffenwinkel e.V. über.

§11 Geschäftsführung

Der Vorstand kann einen Geschäftsführer zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins bestellen.
Als Geschäftsführer kann auch ein Mitglied des Vorstands bestellt werden.

§ 12 Schlussbestimmung

Der Vorstand ist bevollmächtigt, Änderungen der Satzung, die von dem Registergericht oder der Finanzverwaltung verlangt werden, vorzunehmen.

Beschlossen am 31.1.2011.
Geändert in der Mitgliederversammlung am 22.1.2014.
Polling, den 22. Januar 2014

Geändert in der Mitgliederversammlung am 14.5.2021.

Polling, den 14. Mai 2021

Unterschriften des Vorstandes

Herr Falko Bosse, Weilheim
Frau Barbara Schencking, Weilheim